Skatclub Naumburger Spitzbuben

Mitglied im Sportskatverband Sachsen-Anhalt e.V.

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Start Über uns Satzung

Neufassung unserer Satzung

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Name, Sitz, Gründungstag

  1. Der Club führt den Namen „Naumburger Spitzbuben" und ist Mitglied im Sportskatverband Sachsen-Anhalt e.V.
  2. Der Sitz des Clubs ist Naumburg/Saale.
  3. Als Gründungstag gilt der 23. August 1996.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck und Aufgabe

  1. Der Skatclub Naumburger Spitzbuben verfolgt den Zweck, das Skatspiel als deutsches Kulturgut nach den Regeln der Skatordung und der Skatwettspiel-ordnung des DSkV zu pflegen und auf sportskatliche und damit gemein-schaftsfördernde Art und Weise zu betreiben.
  2. Die Naumburger Spitzbuben beteiligen sich an überregionalen sportskatlichen Veranstaltungen und Wettbewerben des Sportskatverbandes Sachsen-Anhalt sowie des Deutschen Skatverbandes (DSkV).
  3. Die Naumburger Spitzbuben organisieren vereinsüberschreitende sportskatliche Wettkämpfe, an denen alle Skatspieler, die die Wettspielordnung des DSKV anerkennen, teilnehmen können.
  4. Die Naumburger Spitzbuben widmen sich vor allem der Jugendarbeit, indem
    sie gesonderte Übungsstunden mit Kindern und Jugendlichen in Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen durchführen.

 

§ 3 - Eintragung in das Vereinsregister  

Der Skatclub soll vorerst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

    § 4 - Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel

    1. Die Naumburger Spitzbuben verfolgen ausschließlich, unmittelbar und ohne Gewinnstreben gemeinnützige Zwecke.
    2. Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus MItteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
    3. Die Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Vor allem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen begünstigt werden.

     

    II. Mitgliedschaft

    § 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Jeder sportskatlich interessierte Bürger - Jugendliche mit schriftlicher Zu- stimmung eines Erziehungsberechtigten -, der die Satzung der Naumburger Spitzbuben anerkennt, kann einen Antrag auf Aufnahme als Vereinsmitglied stellen.
    2. Über den Antrag entscheidet nach einer Wartezeit von 3 Monaten der Vor- stand. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Wartezeit zu einer aktiven Teilnahme am Vereinsleben zu nutzen.
    3. Gegen den Vorstandsentscheid kann durch den Antragsteller oder durch ein Vereinsmitglied innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben werden. In die-  sem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
    4. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung so-wie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.
    5. Eine Mitgliedschaft zu anderen Verbänden oder Vereinen steht nicht im Widerspruch zu einer Mitgliedschaft bei den Naumburger Spitzbuben.


    § 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vereinsabenden teilzunehmen, bei entsprechenden Leistungen zu Turnieren und überregionalen Wettkämpfen delegiert zu werden und dabei finanzielle Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen, durch den Vorstand rechtzeitig über Einladungen zu Skatwettkämpfen informiert zu werden sowie mit Änderungen der Skatord- nung und Skatwettspielordnung vertraut gemacht zu werden.
    2. Jedes Mitglied hat das Recht ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaft beim Vorstand zu beantragen. Eine ruhende Mitgliedschaft kann nur in begründeten Ausnahmefällen die Dauer eines Jahres überschreiten. Sie entbindet vom Zahlen der Mitgliedsbeiträge.
    3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und Belange des Vereins zu wahren und gegenüber Außenstehenden zu vertreten, Mitgliedsbeiträge zu zahlen und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.


    § 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft bei den Naumburger Spitzbuben endet durch
      • Auflösung des Vereins
      • Tod
      • Austritt
      • Ausschluss
    2. Eine Begründung für den Austritt ist nicht erforderlich. Die Erklärung des Austritts kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied vorge- nommen werden. Falls   es von dem Vorstandsmitglied oder von dem austretenden Mitglied gewünscht wird, ist die Austrittserklärung schriftlich und mit wechselseitiger Unterschrift vorzunehmen
    3. Ein Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss ist nur mög- lich, wenn die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt werden oder das Mitglied andere satzungsmäßige Pflichten gröblichst verletzt und die Pflichtverletzungen trotz Mahnung durch den Vorstand fortgesetzt werden.
    4. Gegen den Ausschluss ist Einspruch möglich. Dieser hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen und wird durch die Mitgliederversammlung mit ein- facher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entschieden. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen. Der Einspruch hat vor seiner endgültigen Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.
    5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergeben- den Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.


    § 8 - Mitgliedsbeitrag

    1. Die Höhe des einmaligen Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitglieds-beiträge richten sich nach der Beitragsverordnung.
    2. Die Beitragsverordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.


    III. Die Organe des Clubs

    § 9 - Organe

    Organe des Skatclubs Naumburger Spitzbuben sind:

    • Der Vorstand

    • Die Mitgliederversammlung

    • Die Revisionskommission


    IV. Der Vorstand

    § 10 - Zusammensetzung

    1. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, und zwar
      • dem Vorsitzenden
      • dem stellvertretenden Vorsitzenden
      • dem Schriftführer
      • dem Kassier
      • dem Spielleiter
    2. Sollte mehr als ein Posten von ein- und derselben Person bekleidet werden, ist zusätzlich eine Person in die Vorstandschaft aufzunehmen.
    3. Der Vorstand kann, insbesondere für den Bereich Öffentlichkeitsarbeit über Internet, erweitert werden. Zu diesem Zweck kann von der Mitgliederversamm- lung ein Internetbeauftragter gewählt werden. Dieser ist berechtigt an Vor- standsitzungen teilzunehmen, hat aber kein Stimmrecht.


    § 11 - Wahlmodus

    1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit ein- facher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren. Er bleibt bis zur satzungsge- mäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
    2. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederver- sammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Ein Vorstandsmitglied kann darüber hinaus jederzeit aus persönlichen Gründen von seinem Amt zurücktreten. In beiden Fällen wird bis zur nächsten Wahl durch Vorstandsbeschluss ein anderes Vereinsmitglied in die Vorstandschaft berufen.


    § 12 - Aufgaben des Vorstandes

    1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist handlungsbefugt auf der Grundlage vorliegender Satzung sowie aufgrund von Beschlüssen der Mitglie-derversammlung. Besonderes Anliegen des Vorstandes muß es sein, die Zwecke des Vereins unter Einbeziehung möglichst aller Mitglieder zu verfolgen und für eine ausgewogene, sinnvolle Verwendung der Mittel des Skatclubs Sorge zu tragen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen mit einer 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder Satzungsänderungen vornehmen, die der Bestätigung durch die darauffolgende Mitgliederversammlung bedürfen.
    2. Der Vorstand entscheidet über die Zusammensetzung der am Ligaspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften.


    § 13 - Vertretungsvorstand

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt, außer bei Bankgeschäften vertreten sie den Verein gemeinschaftlich.


    V. Die Mitgliederversammlung

    § 14 - Turnus und Einberufungsmodalitäten

    1. Die Mitgliederversammlung ist die Jahrshauptversammlung des Vereins, die einmal jährlich durchzuführen ist.
    2. Die Mitgliederversammlung ist durch Aushang unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin im Vereinslokal bekanntzumachen.
    3. Der Vorstand ist berechtigt, bei zwingenden Gründen außerordentliche Mit- gliederversammlungen einzuberufen, die 14 Tage vorher anzukündigen sind.
    4. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder ist der Vorstand bei Nennung der Tagesordnung verpflichtet, eine außerordentliche Mitglieder-versammlung kurzfristig einzuberufen.
    5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer abzuzeichnen.
    6. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Einsicht in das Protokoll zu nehmen.


    § 15 - Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

    1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Ab- stimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
    2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stimme in Bezug auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich abge- geben werden.
    3. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich, d. h., eine schriftliche Stimmabgabe ist in diesem Fall nicht möglich.


    § 16 - Aufgaben

    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Revisionskommission
    • Entgegennahme und Beschlussfassung des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission
    • Entlastung der gewählten Organe
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Vereinsarbeit des folgenden Geschäftsjahres
    • Beschlussfassung über die Verwendung der Finanzmittel
    • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    § 17 - Zusammensetzung, Wahlmodus, Aufgaben

    1. Die Revisionskommission besteht aus zwei Vereinsmitgliedern die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    2. Die Mitglieder der Revisionskommission werden für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
    3. Die Revisionskommission kontrolliert mindestens einmal jährlich die satzungs-gemäße Verwendung der Mittel sowie die ordnungsgemäße Buchführung darüber. Bei Beanstandungen können Auflagen erteilt werden, die schriftlich festzuhalten sind.
    4. Die Revisoren haben das Recht ,unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederver-sammlung zu berichten.


    VII. Schlussbestimmungen

    § 18 - Auflösung

    1. Eine Auflösung des Skatclubs ist nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
    2. Bei Auflösung des Skatclubs ist das vorhandene Vermögen für wohltätige Zwecke zu verwenden.


    § 19 - Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversamlung am ............2010 in Kraft.

    Änderungsvorschläge zur Satzung sind spätestens 1 Woche vor dem Termin der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen!!

     

    Shortnews

    SN